Gelangensbestätigung
Neuregelung entschärft und verschoben auf den 1. Juli 2013
Neues zur Gelangensbestätigung
Der Entwurf zur Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sieht eine Verschiebung auf den 1.7.2013 vor.
Die Finanzverwaltung hatte die sehr umstrittene Regelung zur Gelangensbestätigung zunächst bis zum 30.6.2012, danach dann für unbestimmte Zeit, „auf Eis gelegt“. Übergangsweise sind die bis zum 31.12.2011 geltenden Regelungen weiter anwendbar. Zwischendurch war eine Neuregelung zum 1.4.2013 geplant. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt. Die Änderung soll ab dem 1.7.2013 wirksam werden.
Für die Gelangensbestätigung gilt (wenn man sie als eine von mehreren möglichen Nachweisformen wählt) folgendes:
Sie kann auch aus mehreren Belegen bestehen. Entscheidend ist, dass der Lieferer als Nachweispflichtiger über die Gelangensbestätigung verfügt.
Anzugeben ist nur der Monat des Erhalts des Liefergegenstands, nicht mehr der Tag.
Die Gelangensbestätigung darf nicht nur vom Abnehmer, sondern auch von einem zur Warenabnahme Beauftragten (nicht Spediteur!) oder selbständigen Lagerhaltern bzw. beim Reihengeschäft auch vom letzten Abnehmer unterzeichnet werden. Bei einer (möglichen) elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich.
Die Gelangensbestätigung darf man auch für Umsätze eines kompletten Quartals ausstellen.
Neben der Gelangensbestätigung kann man folgende Alternativen wählen:
CMR-Frachtbrief, der sowohl vom Auftraggeber des Frachtführers als auch vom Warenempfänger unterzeichnet wird.
Verwendungsbeleg
Andere handelsübliche Belege (Muss-Inhalt: Name und Anschrift, des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens sowie das Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des liefernden Unternehmens sowie des Auftraggebers, handelsübliche Bezeichnung und Liefermenge, Empfänger und Bestimmungsort, Monat des Endes der Beförderung, Versicherung, dass die Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens).
Bei Beförderung durch Kurierdienstleister schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie das Protokoll des mit der Beförderung Beauftragten.
Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren in den Fällen des IT-Verfahrens EMCS die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats.
Bei Beförderung eines Kfz durch den Abnehmer auch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber.
Hinweis:
Damit verbleibt dem Unternehmer wesentlich mehr Gestaltungsfreiheit. Die Lösungen sind praxisgerechter als die bisherige Ausgestaltung der Gelangensbestätigung. Die endgültige Verabschiedung der Regelung (auch durch den Bundesrat) bleibt abzuwarten.
31.07.2012
Unsicherheit bei Exporteuren
Erst neue UStDV soll Klarheit für Gelangensbestätigung bringen
Die Anforderungen an Exportlieferungen nehmen zu.
Das BMF erwägt, die Regelung zur Gelangensbestätigung zu überarbeiten. Dazu soll die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 01.01.2012 erneut geändert werden – wie, ist nicht bekannt. Gesichert scheint nur, dass die Gelangensbestätigung nicht im Ganzen wieder abgeschafft wird.
Für deutsche Exportunternehmen ist die Lieferung von Waren in andere EU-Staaten grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist seit dem 01.01.2012 grundsätzlich die Vorlage einer sog. Gelangensbestätigung als Nachweis, dass die Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist. Dies verlangt die Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV). Andere Nachweise –zum Beispiel Lieferscheine oder Frachtbriefe – sind nach deren Wortlaut nicht mehr zulässig.
Die formalen Anforderungen an die Gelangensbestätigung bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Das BMF akzeptiert daher zunächst bis zum 30.06.2012 übergangsweise für die Umsatzsteuerfreiheit noch die bisherigen Nachweise. Nach heftiger Kritik aus der Wirtschaft will das Bundesfinanzministerium den betroffenen Unternehmen nun entgegenkommen und in einem geplanten Verwaltungsschreiben entgegen dem Wortlaut der UStDV auch andere Beweismittel zulassen. So sollen beispielsweise auch bestimmte Belege von Transportunternehmen ohne Unterschrift des Abnehmers ausreichen.
Vereinfachungen sind zudem für den Versand per Post vorgesehen. Erfolgen mehrere Lieferungen an denselben Abnehmer, sollen Belege für einen Zeitraum von einem Monat, ggf. sogar für ein ganzes Quartal, in Sammelbestätigungen zusammengefasst werden können. Auch soll die elektronische Versendung einer Gelangensbestätigung ohne Unterschrift und allzu viele technische Hürden zulässig sein.
Doch schon kommt erneute Kritik auf. Seitens der Wirtschaft wird nämlich befürchtet, dass die an sich gut gemeinte Offerte des Ministeriums keine genügende Rechtssicherheit biete. Denn im Vergleich zu einem BMF-Schreiben wiegt der Wortlaut einer Durchführungsverordnung, die Gesetzesqualität besitzt, schwerer. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Gerichte die UStDV zu beachten haben, ein BMF-Schreiben und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass grundsätzlich aber nicht. Die Verwaltungsanweisung könnte damit ins Leere gehen. Diesen Befürchtungen kann man allerdings entgegenhalten, dass die Finanzverwaltung mit dem geplanten Schreiben lediglich Belegalternativen zur Gelangensbestätigung zulassen will, ohne dabei jedoch den Wortlaut der Durchführungsverordnung mit Ausnahmen einzuschränken. Darüber hinaus erkennt die Finanzverwaltung mit dem geplanten Schreiben die Rechtsprechung an, die bereits zur UStDV in ihrer bisherigen Fassung klargestellt hat, dass eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch alle möglichen und denkbaren Formen nachgewiesen werden kann. Dennoch wäre es für alle Beteiligten wünschenswert, wenn der Verordnungsgeber aktiv würde, um seine Durchführungsverordnung entsprechend anzupassen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 01.06.2012 (Az. IV D 3 – S 7141/ 11/10003-06 [2012/0464230]) wird die Übergangsregelung für Nachweise der Steuerbefreiung bei innergemeinschafltichen Lieferungen dynamisch bis zum Inkrafttreten der geplanten UStDV-Änderungen zur Gelangensbestätigung (voraussichtlich zum 01.01.2013) verlängert.